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Die folgenden klickbaren Menüpunkte sollen euch alle Fragen in Bezug auf eure Sicherheit beantworten…

Folgende Dinge solltest du immer dabei haben:

Personalauweis
Kleine Snacks und alkoholfreie Getränke
Handy
Akkupack für`s Handy
Deine Reiseunterlagen (Tickets)
Kleidung entsprechend der Jahreszeit


Damit der Hauptbucher das/ die Tickets für sich und seine Gruppe erhält, sind folgende Informationen notwendig (Eingabe über den persönlichen Login):

– Namen, Vornamen der Mitreisenden
– Geb.-Daten
– E-Mails (optional für die Weitergabe der Sicherheitsinfos)


Was darf ich mit/ nicht mit in den Zug nehmen?

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) und die dazuerlassene Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) regeln den Umgang mit Gefahrgütern im Schienenverkehr. Hierbei gibt es spezifische Vorschriften, welche Gefahrgüter nicht befördert werden dürfen oder nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt sind.
Nach der GGVSEB und den Regelungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene (RID) sind unter anderem folgende Gegenstände in Zügen verboten oder stark reglementiert:

Gefährliche und verbotene Gegenstände

  • keine Gegenstände und Stoffe, die andere Mitreisende stören, verletzen oder den Wagen beschädigen könnten
  • Glasflaschen/ Gläser (Link: https://www.sueddeutsche.de/panorama/kamen-flasche-zug-wurf-1.4666772)
  • Waffen, Schusswaffen, einschließlich Attrappen oder Spielzeugwaffen und Waffen aller Art
  • Gase, einschließlich Propan und Butan
  • Entzündliche Flüssigkeiten;
  • Chemische und toxische Substanzen: Alle chemischen oder toxischen Substanzen, die eine Gefahr für die Gesundheit darstellen
  • Konfetti (verstopft und verklebt die Heizungssysteme!)
  • Spitze/scharfe Waffen und scharfkantige Gegenstände
  • Stumpfe Gegenstände (d. h. jeder stumpfe Gegenstand, der Verletzungen verursachen kann; dazu gehören einige Sportausrüstungen, wie Tennis-, Hockey- und Baseballschläger)
  • Sprengstoffe und brennbare Stoffe (d. h. explosive oder leicht brennbare Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit darstellen)
  • Knallbonbons

Die Nichteinhaltung der Vorschriften über gefährliche Güter kann zu strafrechtlicher Verfolgung führen.

Die Sitzplätze im Zug sind wie folgt aufgeteilt:

In jedem Wagon gibt es 10 (AM-Wagon) oder 12 (BM-Wagon) Abteile.

In jedem Abteil gibt es 6 Sitzplätze.

Die Sitzplätze sind wie folgt nummeriert:
Die Platznummer beginnt immer mit der Abteilnummer und endet dann mit den Sitzplatznummer 1-6

Beispiel 1: Abteil 5 hat die Platznummern 51, 52, 53, 54, 55, 56;
Beispiel 2: Sitzplatz 83 bedeutet: Der Sitzplatz befindet sich in Abteil 8.

Ein- und Ausstieg in den Zug/ Bahnsteiglängen und Zuglängen

Aufgrund verkürzter Bahnsteiglängen an Ihrem Zielbahnhof kann der gesamte Zug möglicherweise nicht am Bahnsteig halten. Bitte beachten Sie, dass der Ausstieg nur in den vorderen Wagen (z. B. Wagen 1–7) möglich ist. Weitere Informationen erhalten Sie vor Ort durch Durchsagen und Anzeigen.
Um die Anforderungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) (§ 4 Abs. 2) zu erfüllen und die Sicherheit unserer Gäste jederzeit zu gewährleisten, ist eine Kombination aus frühzeitiger und vor Ort bereitgestellter Information erforderlich.

  1. Online-Sicherheitshinweis im Vorfeld:
    • Gäste werden bereits bei der Buchung und der Online-Ticketzustellung über mögliche abweichende Haltepositionen oder Zugangsbeschränkungen informiert.
  2. Vor-Ort-Kommunikation am Reisetag:
    • Um sicherzustellen, dass alle Fahrgäste die wichtigen Informationen rechtzeitig erhalten, werden Hinweise zusätzlich vor Ort bereitgestellt. Dies erfolgt durch:
      • Lautsprecherdurchsagen am Bahnhof und im Zug.
      • Visuelle Anzeigen an Bahnsteigen und in den Zügen.
      • Persönliche Hinweise durch das Zugpersonal.

Achtet auf die Durchsagen während der Fahrt.

Wichtige Information für unsere Gäste

Bitte beachten Sie, dass alle mitgebrachten Gegenstände während der gesamten Sonderzugreise unter Ihrer eigenen Verantwortung stehen.
Gäste, die ihr Wagonabteil verlassen oder den Zug vorübergehend verlassen, sind selbst dafür verantwortlich, ihre persönlichen Gegenstände sicher aufzubewahren.

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl von Gegenständen, die unbeaufsichtigt zurückgelassen werden.
Am Zielort wird der Zug von einer externen Reinigungsfirma gereinigt. Dabei werden alle zurückgelassenen Gegenstände aus den Abteilen entfernt, um eine gründliche Reinigung zu ermöglichen. Diese Gegenstände werden entsorgt!

Wir empfehlen Ihnen daher, keine Wertsachen unbeaufsichtigt zu lassen und Ihre persönlichen Dinge stets bei sich zu tragen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe für eine sichere und angenehme Reise!

Entfernung von Ketten/ Verschlossenen Abteilen

In den vergangenen Jahren haben wir leider schlechte Erfahrungen mit verschlossenen Abteilen gemacht. Unter dem Anschein, persönliche Gegenstände während Verlassens des Zuges zu sichern, wurden Flaschen und verbotene Gegenstände verschlossen.

Das eigenmächtige Verschließen von Abteilen mit nicht genehmigten Mitteln (z. B. Ketten, Schlössern) ist untersagt. Sollte ein solches Verschließen erfolgen, behält sich der Veranstalter das Recht vor, die Verschlussmittel zu entfernen. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro erhoben (zudem kommt je nach Umfang eine Aufbewahrungspauschale hinzu), um den entstandenen Verwaltungs- und Arbeitsaufwand zu decken. Die Kosten sind vom Verursacher zu tragen.“

Rechtliche Hinweise:
Gemäß § 701 BGB wird darauf hingewiesen, dass der Veranstalter keine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von in den Zug mitgebrachten Gegenständen übernimmt, es sei denn, der Verlust wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters verursacht. Gäste werden daher gebeten, ihre persönlichen Gegenstände stets sicher zu verwahren.

Wir sind im Zuge der Fahrt und auch danach noch über unsere Firmenhotline erreichbar – die Nummer darf an die Gäste weitergegeben werden

01512 899 000 1

Bundespolizei

Tel. 0800 6 888 000

Die folgende Skizze zeigt einen Sitzwagon mit 12 Abteilen (es gibt auch Sitzwagons mit 10 Abteilen). Jedes Abteil hat 6 Sitzplätze.

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Die folgende Skizze zeigt einen Bordclub („Partywagon“). In der Draufsicht sind in der große Mitte der Skizze die gerundeten Theken zu erkennen.

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Bordclub3
Bordclub
Bordclub2
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IMG_4176
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Ihr habt die Verursachung eines Schadens beobachtet?

Euch ist ein Mißgeschick passiert?

Bitte helft uns, damit niemand zu Unrecht verdächtigt wird!

Mißbräuchliche Nutzung der Notbremse / Aufklärungspflicht

Harte rechtliche Konsequenzen bei Missbrauch der Notbremse in Sonderzügen:

  1. Strafrechtliche Konsequenzen (§ 315b StGB – Gefährdung des Bahnverkehrs):
    • Freiheitsstrafe: Bei Missbrauch der Notbremse, der den Zugverkehr gefährdet (z. B. durch abruptes Stoppen oder Verzögerungen), kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren verhängt werden.
    • Geldstrafe: Alternativ oder zusätzlich zur Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe ausgesprochen werden, insbesondere bei weniger gravierenden Vorfällen.
  2. Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (§ 145 StGB – Missbrauch von Nothilfemitteln):
    • Das unberechtigte Betätigen der Notbremse wird als Ordnungswidrigkeit gewertet, was mit Bußgeldern geahndet werden kann. Diese können in Höhe von mehreren tausend Euro liegen.
    • Bei wiederholtem oder besonders schwerwiegendem Missbrauch können auch zusätzliche Strafen verhängt werden.
  3. Im Zuge der AGB wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben

Die nachfolgenden AGB gelten für alle Hauptbucher*Innen und die Mitreisenden.

1. Haftung für Schäden durch Mitreisende

1.1 Verantwortung des Hauptbuchers Der Hauptbucher ist für das Verhalten aller Mitreisenden, die die Reise mit ihm gebucht haben, verantwortlich. Dies umfasst sowohl die Einhaltung der Reisebedingungen als auch die Vermeidung von Schäden an der Unterkunft, Transportmitteln, Ausstattungen oder sonstigem Eigentum des Reiseveranstalters.

1.2 Schäden an Reiseutensilien und -einrichtungen Der Hauptbucher haftet für alle Schäden, die durch seine Mitreisenden am Eigentum des Reiseveranstalters oder an Mietobjekten (z.B. Sitzplätzen, Fahrzeugen, Unterkünften) während der Reise verursacht werden. Sollte ein Schaden verursacht werden und der verantwortliche Mitreisende nicht ermittelt werden können, bleibt der Hauptbucher in vollem Umfang haftbar.

1.3 Haftung für Schäden durch Mitreisende Die Mitreisenden sind ebenfalls verpflichtet, sich während der Reise verantwortungsvoll zu verhalten und Schäden zu vermeiden. Sollte ein Mitreisender Schäden verursachen und die Verantwortung für diesen Schaden nicht eindeutig festgestellt werden können, wird der Hauptbucher zur Haftung herangezogen. Der Hauptbucher hat jedoch das Recht, sich von der Haftung zu befreien, indem er nachweist, dass der Schaden nicht durch das Verhalten seiner Mitreisenden entstanden ist.

1.4 Schadenersatzansprüche Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, Schadenersatz von den Hauptbuchern zu fordern, wenn der Schaden eindeutig durch einen Mitreisenden verursacht wurde und dieser den Schaden nicht begleichen kann. Sollte der Hauptbucher nachweislich keine Verantwortung für den Schaden tragen, wird der Reiseveranstalter versuchen, den Schaden direkt dem verursachenden Mitreisenden in Rechnung zu stellen.

1.5 Versicherungsschutz Es wird empfohlen, dass sowohl der Hauptbucher als auch die Mitreisenden eine Reiseversicherung abschließen, die Schäden an Mietobjekten, Einrichtungen und Reisen während der Reise abdeckt. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Schäden, die nicht durch eine Versicherung gedeckt sind, oder für Schäden, die durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Mitreisenden entstehen.

1.6 Mitteilung von Schäden Sollte während der Reise ein Schaden auftreten, sind der Hauptbucher sowie die Mitreisenden verpflichtet, diesen sofort dem Reiseveranstalter zu melden, damit geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und -dokumentation ergriffen werden können.


Erläuterung:

  • Haftung des Hauptbuchers: Der Hauptbucher wird ausdrücklich als verantwortlich für das Verhalten seiner Mitreisenden bezeichnet, was eine klare rechtliche Grundlage für die Haftung bei Schäden schafft.
  • Schadenersatzansprüche: Falls der Mitreisende nicht eindeutig identifiziert werden kann, bleibt der Hauptbucher haftbar, es sei denn, er kann nachweisen, dass er nicht verantwortlich ist.
  • Versicherungsschutz: Es wird empfohlen, eine Versicherung abzuschließen, um mögliche Schäden abzusichern, und es wird darauf hingewiesen, dass der Veranstalter nicht für Schäden haftet, die nicht versichert sind.
  • Schadenmeldung: Es wird festgelegt, dass Schäden sofort gemeldet werden müssen, um eine schnelle Bearbeitung und Dokumentation zu ermöglichen.

Mit dieser Regelung bist du als Reiseveranstalter rechtlich abgesichert und stellst sicher, dass im Schadensfall der Hauptbucher für die Schäden seiner Mitreisenden haftet, was das Risiko für dich minimiert.

mitteilung von schäden – kann man das erweitern, dass keine mitteilung folgen hat / bzw. haben soll! ?

Ja, du kannst den Abschnitt zur Mitteilung von Schäden so erweitern, dass im Fall einer verspäteten oder unterlassenen Mitteilung über den Schaden bestimmte Konsequenzen folgen. Eine solche Regelung könnte beispielsweise vorsehen, dass eine verspätete Meldung des Schadens oder das Unterlassen der Meldung zu einem Ausschluss der Haftung oder zu einer erschwerten Beweislage für den Reiseveranstalter führt.

Hier ein erweiterter Abschnitt für die AGB:


1.6 Mitteilung von Schäden und Folgen einer unterlassenen oder verspäteten Mitteilung

1.6.1 Unverzügliche Schadensmeldung Der Hauptbucher sowie die Mitreisenden sind verpflichtet, alle Schäden, die während der Reise entstehen (insbesondere Schäden an Einrichtungen, Transportmitteln und Mietobjekten), unverzüglich dem Reiseveranstalter zu melden. Eine Schadensmeldung sollte spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung des Schadens erfolgen.

1.6.2 Fehlende oder verspätete Mitteilung Sollte der Hauptbucher oder ein Mitreisender den Schaden nicht unverzüglich oder innerhalb der vorgegebenen Frist melden, wird dies als Mitwirkungspflichtverletzung gewertet. In diesem Fall behält sich der Reiseveranstalter das Recht vor, jegliche Haftung für den Schaden abzulehnen. Insbesondere wird die Feststellung des Schadens und die Verantwortlichkeit erschwert, wodurch der Reiseveranstalter in seiner Fähigkeit zur Schadensregulierung eingeschränkt ist.

1.6.3 Konsequenzen bei unterlassener Mitteilung Falls der Schaden nicht innerhalb der festgelegten Frist gemeldet wird, ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, Ersatzansprüche zu prüfen oder zu regulieren. Der Hauptbucher bleibt in jedem Fall für den Schaden haftbar, auch wenn dieser nicht umgehend gemeldet wurde. In besonders gravierenden Fällen behält sich der Reiseveranstalter vor, eine zusätzliche Gebühr für die verspätete Meldung zu erheben.

1.6.4 Beweispflicht Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Meldung des Schadens liegt die Beweispflicht für den Nachweis, dass der Schaden tatsächlich während der Reise entstanden ist, beim Hauptbucher. Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, den Schaden zu prüfen oder Nachforschungen anzustellen, wenn der Schaden nicht fristgerecht gemeldet wurde.


Erläuterung:

  • Unverzügliche Schadensmeldung: Es wird eine klare Frist von 24 Stunden für die Schadensmeldung gesetzt, was als „unverzüglich“ in der Praxis gelten kann.
  • Fehlende oder verspätete Mitteilung: Bei verspäteter oder unterlassener Meldung wird die Haftung des Reiseveranstalters ausgeschlossen. Dies schützt dich als Veranstalter vor der Schwierigkeit, Schäden nachträglich zu klären.
  • Konsequenzen bei verspäteter Mitteilung: Wenn der Schaden nicht gemeldet wird, hat der Hauptbucher weiterhin die Haftung, was die Verantwortung verstärkt. Du kannst auch eine zusätzliche Gebühr für verspätete Meldung erheben, um die Unannehmlichkeiten und den administrativen Aufwand auszugleichen.
  • Beweispflicht: Wenn der Schaden nicht rechtzeitig gemeldet wurde, liegt die Beweispflicht beim Hauptbucher. Das schützt dich vor möglichen Rechtsstreitigkeiten, da du nicht mehr für die Prüfung oder Beweisführung zuständig bist.

Mit dieser Erweiterung stellst du sicher, dass Mitteilungen von Schäden ernst genommen werden und verspätete oder unterlassene Meldungen negative Auswirkungen auf die Haftung haben. Das schützt dich als Veranstalter vor Verzögerungen und möglichen finanziellen Verlusten.